Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. September 1976
§ 10
§ 10 – Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Kurz erklärt
- Die Erlaubnis kann bestimmte Einschränkungen haben.
- Sie kann zeitlich befristet sein.
- Auflagen können zur Sicherheit von Menschen und Gütern eingeführt werden.
- Diese Maßnahmen dienen dem Schutz vor Gefahren durch explosionsgefährliche Stoffe.
- Änderungen und Ergänzungen der Auflagen sind nachträglich möglich.